11 vom 18. September 1998 in Sachen A. [SRK 1998-042] E. 4 mit Hinweisen[28]; Entscheid der SRK vom 28. Juli 1998 in Sachen A. [SRK 1998-038] E. 4 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer - trotz teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde - die Verfahrenskosten, die mit Fr. 1500.- (Spruch- und Schreibgebühren) festgesetzt werden, aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 VwKV).