c. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor der SRK Beweismittel eingereicht, die dazu geeignet waren, eine Lagerentsteuerung per 31. Dezember 1994 - wenn auch nicht in jenem Ausmass, das von ihm beantragt wurde - herbeizuführen. Dabei handelte es sich allerdings um Unterlagen, die durch den Beschwerdeführer offenbar «verlegt» wurden und von ihm während längerer Zeit nicht aufgefunden werden konnten. Gerade in einem derartigen Fall hätten die betreffenden Beweismittel schon zu einem früheren Zeitpunkt der ESTV eingereicht werden können und mithin auch das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der SRK überflüssig werden lassen.