Der Beschwerdeführer selbst hätte es in der Hand gehabt, durch die fristgerechte Einreichung der mehrfach angeforderten Nachweise sowohl das Entscheid- als auch das Einspracheverfahren vor der ESTV von vorneherein überflüssig werden zu lassen. Diese Vorgehensweise der Verwaltung ist durch die SRK unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt nicht zu beanstanden und die von der Verwaltung vorgenommene Kostenverlegung für das Entscheid- und das Einspracheverfahren ist zu bestätigen. c.