Die Kosten des Einspracheentscheides (total Fr. 470.-) wurden durch die ESTV dem Beschwerdeführer auferlegt, da er auch das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat, als er die benötigten Nachweise der Verwaltung noch immer nicht vorgelegt hat (vgl. Entscheid der SRK vom 18. September 1998 in Sachen A. [SRK 1998-042] E. 4b mit Hinweisen[27]). Der Beschwerdeführer selbst hätte es in der Hand gehabt, durch die fristgerechte Einreichung der mehrfach angeforderten Nachweise sowohl das Entscheid- als auch das Einspracheverfahren vor der ESTV von vorneherein überflüssig werden zu lassen.