Als der Beschwerdeführer in der Folge Rechtsvorschlag erhob und er der Verwaltung die fehlenden Nachweise - trotz neuerlicher Fristansetzung - immer noch nicht einreichte, erliess die ESTV am 19. Juni 1998 einen Einspracheentscheid, in dem sie den Inhalt des Entscheides vom 15. April 1997 bestätigte. Die Kosten des Einspracheentscheides (total Fr. 470.-) wurden durch die ESTV dem Beschwerdeführer auferlegt, da er auch das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat, als er die benötigten Nachweise der Verwaltung noch immer nicht vorgelegt hat (vgl. Entscheid der SRK vom 18. September 1998 in Sachen A. [SRK 1998-042] E. 4b mit Hinweisen[27]).