Dieser Entscheid datiert vom 15. April 1997 und dem Beschwerdeführer wurden auch die Kosten jenes Entscheides (total Fr. 120.-) auferlegt. Diese Vorgehensweise der ESTV ist durch die SRK unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt nicht zu beanstanden. Als der Beschwerdeführer in der Folge Rechtsvorschlag erhob und er der Verwaltung die fehlenden Nachweise - trotz neuerlicher Fristansetzung - immer noch nicht einreichte, erliess die ESTV am 19. Juni 1998 einen Einspracheentscheid, in dem sie den Inhalt des Entscheides vom 15. April 1997 bestätigte.