O., S. 340 Rz. 852). b. Der Beschwerdeführer hat als Steuerpflichtiger im Rahmen der Abrechnung für das 1. Quartal 1995 die Entsteuerung seines Warenlagers per 31. Dezember 1994 geltend gemacht. Als der Beschwerdeführer dafür innert angesetzter Frist der ESTV keine rechtsgenüglichen Nachweise erbrachte, war die Verwaltung dazu gezwungen, einen (formellen) Entscheid zur Festsetzung der Rückbelastung der vom Beschwerdeführer in seiner Abrechnung abgezogenen Lagerentsteuerung zu erlassen. Dieser Entscheid datiert vom 15. April 1997 und dem Beschwerdeführer wurden auch die Kosten jenes Entscheides (total Fr. 120.-) auferlegt.