Nachdem die ESTV in der Vernehmlassung jedoch den 11. Juni 1995 als Termin des Einganges jener Abrechnung anerkennt, ist von jenem Tag auszugehen, die Frist für den Zinsenlauf beginnt daher am 11. August 1995. Es ist ein Vergütungszins von 5% (Zinssatz gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 14. Dezember 1994 über die Verzinsung, SR 641.201.49) auszurichten. c. (...) 6.a. Die Verfahrenskosten bestehen in der Regel in einer Spruchgebühr und in einer Schreibgebühr (vgl. Art. 1 ff. der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV, SR 172.041.0]).