Diese Regelung verletzt den der Verwaltung eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, respektiert ebenfalls die mehrwertsteuerlichen Grundsätze und verstösst nicht gegen weitere Verfassungsrechte. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen (vgl. Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996, publiziert in VPB 61.65 E. 5, S. 615 ff.). Die von der ESTV vorgenommene Berechnung ist nachvollziehbar und plausibel und führt zur Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 7658.-.