Die verspätete Vorlage jener Unterlagen ist jedenfalls allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. Diese Beweismittel und die durch die Verwaltung zusätzlich von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingeholten Angaben führten in der Folge dazu, dass die ESTV in der Vernehmlassung den Wert des Warenlagers per 31. Dezember 1994 mit (gerundet) Fr. 90 000.- anerkannt hat, was beim Steuersatz der Warenumsatzsteuer von 9,3% einer Entsteuerung im Betrag von Fr. 7658.- entspricht. Auf diesen Betrag ist dem Beschwerdeführer ein Vergütungszins gemäss Art.