Der in der Bilanz per 31. Oktober 1994 durch den Beschwerdeführer ausgewiesene Warenwert des Lagers konnte von der ESTV ebenfalls nicht als Basis für die Entsteuerung des Warenlagers herangezogen werden, da sie nur den Ankaufspreis hätte berücksichtigen können und der Warenwert des Lagers gemäss Bilanz nicht der Summe der Ankaufspreise entsprach. Auf der Basis der vom Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eingereichten Unterlagen war die ESTV mithin zutreffend nicht in der Lage, die Steuerentlastung auf das Warenlager per 31. Dezember 1994 zu bewilligen. Ausserdem ist festzuhalten,