So können im Jahr 1994 durch den Beschwerdeführer eingeführte Waren im gleichen Jahr bereits wieder verkauft worden sein, sodass sich diese am 31. Dezember 1994 nicht mehr am Lager befunden haben. Der in der Bilanz per 31. Oktober 1994 durch den Beschwerdeführer ausgewiesene Warenwert des Lagers konnte von der ESTV ebenfalls nicht als Basis für die Entsteuerung des Warenlagers herangezogen werden, da sie nur den Ankaufspreis hätte berücksichtigen können und der Warenwert des Lagers gemäss Bilanz nicht der Summe der Ankaufspreise entsprach.