bei den angeführten Preisen war nicht ersichtlich, um welchen Wert (Ankaufspreis oder ein anderer Wert?; bei selbst hergestellten Waren der Wert der verwendeten Werkstoffe oder ein anderer Wert?) es sich dabei handelte. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zollquittungen sind nicht als Ersatz für das Inventar per 31. Dezember 1994 anzusehen. So können im Jahr 1994 durch den Beschwerdeführer eingeführte Waren im gleichen Jahr bereits wieder verkauft worden sein, sodass sich diese am 31. Dezember 1994 nicht mehr am Lager befunden haben.