Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, die an ihn gestellten formellen Anforderungen für die Entsteuerung des Warenlagers seien ihm nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden bzw. es wäre ihm nicht möglich gewesen, zeitgerecht dafür die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. BGE 123 II 398 f. E. 9c). Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen des Entscheid- als auch des Einspracheverfahrens der ESTV Unterlagen eingereicht, die den dargestellten Anforderungen nicht entsprochen haben. So fehlten Angaben zu den Lieferanten; bei den angeführten Preisen war nicht ersichtlich, um welchen Wert (Ankaufspreis oder ein anderer Wert?;