Er hatte bis zum Termin der Einreichung der Abrechnung für das 1. Quartal 1995 (30. Mai 1995) mehr als acht Monate Zeit, um die erforderlichen Unterlagen (Inventar) für die Entsteuerung des Warenlagers vorzubereiten. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, die an ihn gestellten formellen Anforderungen für die Entsteuerung des Warenlagers seien ihm nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden bzw. es wäre ihm nicht möglich gewesen, zeitgerecht dafür die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. BGE 123 II 398 f. E. 9c).