sein wird. Bedingt durch den Grundsatz der Selbstveranlagung war er dazu gehalten, die entsprechenden Vorbereitungen für den Zeitpunkt seines Eintrittes in die Steuerpflicht der Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 zu treffen. Dazu zählte auch die Vorbereitung der allfälligen Entsteuerung des Warenlagers durch den Beschwerdeführer, wobei ihm dafür die näheren (technischen) Einzelheiten durch die im September 1994 erschienene Broschüre «Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer» zugänglich waren.