Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 1994 um einen Nichtgrossisten bei der Warenumsatzsteuer, sodass auf ihn zum damaligen Zeitpunkt die für die seinerzeitigen WUST-Grossisten gültigen Vorschriften betreffend Führung der Geschäftsbücher (und weiterer Aufzeichnungen) nicht anwendbar waren. Für den Beschwerdeführer musste jedoch spätestens im Herbst 1994 aufgrund der damals erhältlichen Informationen (Abstimmung vom 28. November 1993, Publikation der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 im Bundesblatt, Veröffentlichung von Broschüren und allgemeinen Informationen durch die ESTV) klar sein, dass er ab dem 1. Januar 1995 mehrwertsteuerpflichtig