5.a. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 1994 um einen Nichtgrossisten bei der Warenumsatzsteuer, sodass auf ihn zum damaligen Zeitpunkt die für die seinerzeitigen WUST-Grossisten gültigen Vorschriften betreffend Führung der Geschäftsbücher (und weiterer Aufzeichnungen) nicht anwendbar waren.