3.2 geregelt. Hinsichtlich der geforderten Nachweise zur Entsteuerung der Warenvorräte (per 31. Dezember 1994) bestimmt Ziff. 3.2.2 die näheren Einzelheiten. Insbesondere schreibt diese Bestimmung vor, dass für die Aufhebung der Vorbelastung an Warenumsatzsteuer ein detailliertes (bereits bestehendes) Inventar der Vorräte oder ein extra anzulegendes Verzeichnis - gemäss einem dargestellten Schema - der ESTV für die Steueranrechnung vorzulegen ist. Dieses Schema verlangt für jede Inventarposition folgende Angaben: Bezeichnung der Ware, Menge, Ankaufspreis (mit Steuer bzw. ohne Steuer), Steuersatz und Name des Lieferanten.