Auch in diesem Fall hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen. b. Die ESTV hat die Anforderungen an das Rechnungswesen für die der Mehrwertsteuer unterworfenen Betriebe in der Broschüre «Rechnungswesen Mehrwertsteuer» vom Februar 1994[23] näher spezifiziert. Diese Broschüre enthält detaillierte Vorschriften für die Rechnungstellung und Überwälzung der Steuer, die Buchführung, die Erfassung und Gliederung der Umsätze sowie die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege.