46 und Art. 47 MWSTV um Bestimmungen mit klarem Wortlaut, die die sich aus dem Selbstveranlagungsprinzip für die Steuerpflichtigen ergebenden Verpflichtungen näher umschreiben, wobei der Bundesrat bei deren Erlass weder verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt noch den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat, wenn er dem Steuerpflichtigen derartige Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auferlegt. Auch in diesem Fall hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen.