7 Die SRK hat im Zusammenhang mit Fragen der Ausgestaltung und des Aufbaus des Rechnungswesens eines Steuerpflichtigen erkannt, dass das Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung (sowie in umgekehrter Richtung) ohne grossen Zeitverlust gewährleistet sein muss und der ESTV die Kompetenz zusteht, Weisungen und Bestimmungen zu erlassen, um eine wirksame Steuerkontrolle zu ermöglichen. Die Verwaltung ist hierzu sogar verpflichtet, sofern die Art einer bestimmten Tätigkeit von Steuerpflichtigen es erfordert (vgl. Entscheid der SRK vom 10. Juni 1998 [SRK 1997-046] E. 3d/bb[22];