O., S. 329 ff. Rz. 814 ff.). Was die erwähnten Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung zur Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht betrifft, hat das Bundesgericht - zwar ohne deren Verfassungsmässigkeit ausdrücklich zu überprüfen - auf jene Bestimmungen in einem kürzlich erlassenen Urteil Bezug genommen und diese - zumindest indirekt - als verfassungsmässig und damit als anwendbar angesehen (vgl. BGE 123 II 34 f. E. 9c bzw. ASA 66 S. 334 f. E. 9c).