Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Der Steuerpflichtige hat der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 46 MWSTV; vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 279 f. Rz. 1032 ff.). Die angeführten Bestimmungen entsprechen fast wortgleich den bereits in Art. 34 Abs. 1 WUStB genannten Vorschriften, die die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Steuerpflichtigen regeln. Jene altrechtlichen Bestimmungen des Warenumsatzsteuerbeschlusses wurden durch das Bundesgericht mehrfach als zulässig erachtet (vgl. Metzger, a.a.O., S. 329 ff.