Die SRK gelangt - im Rahmen der von ihr ausgeübten konkreten Normenkontrolle - zur Auffassung, dass jene vom Bundesrat diesbezüglich getroffene Lösung offensichtlich verfassungsmässig ist, da sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten hat. Die getroffene Lösung verletzt den dem Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, respektiert ebenfalls die mehrwertsteuerlichen Grundsätze und verstösst nicht gegen weitere Verfassungsrechte. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen des Verordnungsgebers durch sein eigenes zu ersetzen (vgl. auch BGE 123 II 449 E. 9, 123 II 454 E. 11d). 4.a.