Beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer sollen nach der Absicht des Verordnungsgebers die bisherigen Nichtgrossisten (unter dem Regime der Warenumsatzsteuer), die neu (unter dem Regime der Mehrwertsteuer) steuerpflichtig werden, den bisherigen Grossisten (die sowohl unter der Warenumsatzsteuer als auch unter der Mehrwertsteuer steuerpflichtig sind) durch die Entsteuerung der Warenvorräte bzw. Werkstoffe gleichgestellt werden. Die Ordnung von Art. 85 Abs. 1 MWSTV gewährleistet sowohl für die früher bereits warenumsatzsteuerpflichtigen als auch für die bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtigen aber neu mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer zum Zeitpunkt der Einführung der