Demgegenüber konnte ein Unternehmer, der Grossist war, Wiederverkaufswaren und Werkstoffe gegen Grossistenerklärung (GE) steuerfrei beziehen (vgl. Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 212 ff. Rz. 478 ff.). Beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer sollen nach der Absicht des Verordnungsgebers die bisherigen Nichtgrossisten (unter dem Regime der Warenumsatzsteuer), die neu (unter dem Regime der Mehrwertsteuer) steuerpflichtig werden, den bisherigen Grossisten (die sowohl unter der Warenumsatzsteuer als auch unter der Mehrwertsteuer steuerpflichtig sind) durch die Entsteuerung der Warenvorräte bzw. Werkstoffe gleichgestellt werden.