6 Unter der Herrschaft der Warenumsatzsteuer konnte ein nicht steuerpflichtiger Unternehmer («Nichtgrossist») die Wiederverkaufswaren und von ihm benötigte Werkstoffe nur steuerbelastet beziehen. Demgegenüber konnte ein Unternehmer, der Grossist war, Wiederverkaufswaren und Werkstoffe gegen Grossistenerklärung (GE) steuerfrei beziehen (vgl. Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 212 ff.