d. Ob die hier angewendeten übergangsrechtlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung diesen Grundsätzen genügen, ist im folgenden zu prüfen. Die Steuerentlastung wird nur auf Warenvorräten gewährt und kommt insbesondere für unter altem Recht erworbene Anlage- und Investitionsgüter sowie für Betriebsmittel nicht zur Anwendung. Eine Steuerentlastung kommt vor allem für bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtige Lieferanten zur Anwendung. Die bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtigen Unternehmer haben auf dem Einkauf von Waren zum Wiederverkauf oder für die gewerbsmässige Herstellung Warenumsatzsteuer mit 9,3% bezahlt.