Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 81). Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 UeB BV lautet wie folgt: «3 Der Bundesrat regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Mehrwertsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen.» b. Für die Steuerentlastung auf Warenvorräten beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer fällt die Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 MWSTV in Betracht: «Art. 85 Steuerentlastung auf Warenvorräten