4 1994 ein Warenwert von total Fr. 104 600.- anerkannt. Vom 1. November 1994 bis zum 31. Dezember 1994 seien Einkäufe von Fr. 23 979.- und Verkäufe von Fr. 38 887.20 zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer habe mithin den Nachweis erbracht, dass sich per 31. Dezember 1994 gemäss Bilanzwert Gegenstände im Wert von (gerundet) Fr. 90 000.- in seinem Lager in seiner Verfügungsmacht befunden hätten. Mithin sei die Lagerentsteuerung im Betrag der Warenumsatzsteuer zu 9,3% auf diesem Bilanzwert vorzunehmen, dies entspreche Fr. 7658.- (gerundet). In diesem Betrag sei die Beschwerde gutzuheissen, im übrigen aber kostenpflichtig abzuweisen. Aus den Erwägungen: