Die ESTV führte in der Vernehmlassung vom 15. September 1998 aus, die Bestimmung von Art. 85 MWSTV regle die Entsteuerung des Warenlagers beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer (MWST). Der Beschwerdeführer habe mit den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Nachweise für die Steuerentlastung nicht erbracht. Aufgrund der mit der Beschwerde bei der SRK erstmals eingereichten Unterlagen habe die ESTV mit der Vertreterin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Gestützt auf die dabei erhaltenen Zusatzangaben werde von der ESTV per 31. Oktober