C. Mit Eingabe vom 17. Juli 1998 lässt X. (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Juni 1998 erheben. Der Einspracheentscheid wird durch den Beschwerdeführer im vollen Umfang angefochten, wobei zusammen mit der Beschwerde betreffend den Lagerbestand per 31. Dezember 1994 diverse Unterlagen (betreffend das Inventar) erstmals eingereicht werden, die - nach den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers - erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Beschwerdeschrift wieder entdeckt wurden. Die ESTV führte in der Vernehmlassung vom 15. September 1998 aus, die Bestimmung von Art.