Nach Ansicht der ESTV entsprachen die vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen nicht den verlangten Anforderungen zur Entsteuerung des Warenlagers und sie erliess am 19. Juni 1998 einen Einspracheentscheid, mit dem sie die erhobene Einsprache vollumfänglich abwies. Die von X. vorgelegten Beweismittel seien nach Ansicht der Verwaltung nicht dazu geeignet, den Nachweis für den Bestand des Warenlagers per 31. Dezember 1994 sowie den Nachweis der tatsächlich geleisteten Warenumsatzsteuer (WUST) zu erbringen. C.