Innert Frist reichte die Vertreterin von X. am 29. Januar 1998 diverse Unterlagen (Inventar per 31. Oktober 1994, Aufstellung der Verkäufe vom 1. November bis 31. Dezember 1994 sowie die Inventare 1993, 1995 und 1996 zum Vergleich) der Verwaltung ein. Nach Ansicht der ESTV entsprachen die vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen nicht den verlangten Anforderungen zur Entsteuerung des Warenlagers und sie erliess am 19. Juni 1998 einen Einspracheentscheid, mit dem sie die erhobene Einsprache vollumfänglich abwies.