Die Verwaltung forderte die Vertreterin von X. am 6. Januar 1998 auf, bis zum 6. Februar 1998 verschiedene zusätzliche Beweismittel einzureichen (Wareninventar per 31. Dezember 1994 oder das Wareninventar per 31. Oktober 1994 und zusätzliche Dokumente betreffend Wareneinkauf bzw. Warenverkauf für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 1994). Innert Frist reichte die Vertreterin von X. am 29. Januar 1998 diverse Unterlagen (Inventar per 31. Oktober 1994, Aufstellung der Verkäufe vom 1. November bis 31. Dezember 1994 sowie die Inventare 1993, 1995 und 1996 zum Vergleich) der Verwaltung ein.