Nachdem der Steuerpflichtige die geforderten Unterlagen innert Frist nicht vorgelegt hatte, leitete die ESTV eine Betreibung für den Betrag von Fr. 14 225.- (nebst Zins und Kosten) ein, wobei X. Rechtsvorschlag erhob. B. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 15. April 1997 einen kostenpflichtigen (formellen) Entscheid, mit dem die Steuerschuld von X. gemäss EA vom 10. August 1995 mit Fr. 14 225.- (nebst Zins und Kosten) festgesetzt wurde. Mit Eingabe vom 17. April 1997 liess der Steuerpflichtige durch seine Vertreterin gegen den Entscheid vom 15. April 1997 bei der ESTV Einsprache erheben.