Die ESTV hielt im Schreiben vom 25. August 1995 an X. fest, dass der Steuerpflichtige noch immer keinen Zusammenzug des Inventars per 31. Oktober 1994 (mit Wareneinkäufen und Warenverkäufen ab 1. November bis 31. Dezember 1994) der Verwaltung eingereicht habe, obwohl diese Unterlagen (wie auch die Jahresrechnung 1993/94) von ihm bereits zweimal schriftlich angefordert worden sind. X. reichte am 6. März 1996 der ESTV die Jahresrechnung