Der Steuerpflichtige teilte der Verwaltung mit Schreiben vom 18. August 1995 mit, dass er mit der EA vom 10. August 1995 nicht einverstanden sei, der Jahresabschluss 1993/94 per 31. Oktober 1994 liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor und werde nach der Fertigstellung nachgereicht werden. Die ESTV hielt im Schreiben vom 25. August 1995 an X. fest, dass der Steuerpflichtige noch immer keinen Zusammenzug des Inventars per 31. Oktober 1994 (mit Wareneinkäufen und Warenverkäufen ab 1. November bis 31. Dezember 1994) der Verwaltung eingereicht habe, obwohl diese Unterlagen (wie auch die Jahresrechnung 1993/94) von ihm bereits zweimal schriftlich angefordert worden sind.