Die ESTV teilte X. am 8. August 1995 mit, sie könne aufgrund der eingereichten Unterlagen die geltend gemachte «Entsteuerung des Warenlagers» (zahlenmässig) nicht ermitteln. Die Verwaltung forderte den Steuerpflichtigen in jenem Schreiben ebenfalls binnen einer Frist von 20 Tagen auf, ihr ein detailliertes Wareninventar mit Ausweis des Einfuhrzolls (Zollquittungen), die Jahresrechnung 1993/94 per 31. Oktober 1994 und die Kontoauszüge der Wareneinkäufe und Warenverkäufe bis Ende 1994 zu übermitteln. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 10. August 1995 belastete die ESTV