31. Dezember 1994 der Verwaltung einzureichen. Am 26. Juli 1995 übermittelte X. der ESTV «14 Stück Rechnungsbücher, ausgestellt für Endverbraucher und Wiederverkäufer», «1 Belegordner mit Belegen über Zweithaareinkäufe» sowie zwei «Bilanzen 1991/92 und 1992/93». Die ESTV teilte X. am 8. August 1995 mit, sie könne aufgrund der eingereichten Unterlagen die geltend gemachte «Entsteuerung des Warenlagers» (zahlenmässig) nicht ermitteln.