In der Mehrwertsteuer-Abrechnung für das 1. Quartal 1995 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1995) machte der Steuerpflichtige Fr. 15 761.90 an Vorsteuern geltend, von denen der Betrag von Fr. 14 225.- auf die Entsteuerung des Warenlagers per 31. Dezember 1994 und der Betrag von Fr. 1536.90 auf den Materialaufwand für die betreffende Steuerperiode entfielen. Da X. seiner Abrechnung für das 1. Quartal 1995 keine Unterlagen bezüglich der Steuerentlastung des Warenlagers beigelegt hatte, forderte die ESTV den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 22. Juli 1995 auf, die Bilanz- und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1994 sowie den Inventarzusammenzug per