Vor dem 1. Januar 1995 war der Steuerpflichtige nicht als Grossist im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB, BS 6 173) warenumsatzsteuerpflichtig und daher auch nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. In der Mehrwertsteuer-Abrechnung für das 1. Quartal 1995 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1995) machte der Steuerpflichtige Fr. 15 761.90 an Vorsteuern geltend, von denen der Betrag von Fr. 14 225.- auf die Entsteuerung des Warenlagers per 31. Dezember 1994 und der Betrag von Fr. 1536.90 auf den Materialaufwand für die betreffende Steuerperiode entfielen.