A. X. ist aufgrund seiner Coiffeurleistungen und seines Zweithaarvertriebs gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) seit dem 1. Januar 1995 im Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Vor dem 1. Januar 1995 war der Steuerpflichtige nicht als Grossist im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB, BS 6 173) warenumsatzsteuerpflichtig und daher auch nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen.