Bei der Wahl des Übergangsrechts hat der Gesetzgeber die Vorschriften der Verfassung und, wenn keine ausdrücklichen Vorschriften bestehen, die allgemeinen Grundsätze, z. B. der Verhältnismässigkeit, und das Willkürverbot zu beachten (E. 3c). - Bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtige Unternehmer haben auf dem Einkauf von Waren zum Wiederverkauf oder für gewerbsmässige Herstellung Warenumsatzsteuer (WUST) bezahlt. Im Gegensatz zu den WUST-Grossisten, die solche Waren gegen Grossistenerklärung steuerfrei bezogen haben, würde bei nicht warenumsatzsteuerpflichtigen Unternehmern beim Übergang zur Mehrwertsteuer eine Doppelbelastung entstehen (E. 3d).