- Eine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechtes ermöglichen und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern. Bei der Wahl des Übergangsrechts hat der Gesetzgeber die Vorschriften der Verfassung und, wenn keine ausdrücklichen Vorschriften bestehen, die allgemeinen Grundsätze, z. B. der Verhältnismässigkeit, und das Willkürverbot zu beachten (E. 3c). - Bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtige Unternehmer haben auf dem Einkauf von Waren zum Wiederverkauf oder für gewerbsmässige Herstellung Warenumsatzsteuer (WUST) bezahlt.