1 Mehrwertsteuer. Übergangsbestimmungen. Steuerentlastung auf Warenvorräten (Art. 85 Abs. 1 MWSTV). Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers bei Gutheissung der Beschwerde. - Eine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechtes ermöglichen und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern.