{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n 10\ndie er längst zuvor hätte unterbreiten können. So sieht denn Art. 56 Abs. 3\nMWSTV auch ausdrücklich vor, dass dem obsiegenden Einsprecher die Kosten\ndes Einspracheverfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das\nEinspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat (vgl. Entscheid der SRK\nvom 2. Oktober 1997, publiziert in VPB 62.46 E. 3, S. 405 ff. mit Hinweisen;\nEntscheid der SRK vom 18. September 1998 in Sachen A. [SRK 1998-042] E. 2c\nmit Hinweisen[26]; ASA 50 432 E. 1b; betreffend Warenumsatzsteuer vgl.\nMetzger, a.a.O., S. 340 Rz. 852).\nb. Der Beschwerdeführer hat als Steuerpflichtiger im Rahmen der Abrechnung\nfür das 1. Quartal 1995 die Entsteuerung seines Warenlagers per 31. Dezember\n1994 geltend gemacht. Als der Beschwerdeführer dafür innert angesetzter\nFrist der ESTV keine rechtsgenüglichen Nachweise erbrachte, war die\nVerwaltung dazu gezwungen, einen (formellen) Entscheid zur Festsetzung der\nRückbelastung der vom Beschwerdeführer in seiner Abrechnung abgezogenen\nLagerentsteuerung zu erlassen. Dieser Entscheid datiert vom 15. April 1997\nund dem Beschwerdeführer wurden auch die Kosten jenes Entscheides (total\nFr. 120.-) auferlegt. Diese Vorgehensweise der ESTV ist durch die SRK unter\nBeachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt nicht zu\nbeanstanden.\nAls der Beschwerdeführer in der Folge Rechtsvorschlag erhob und er der\nVerwaltung die fehlenden Nachweise - trotz neuerlicher Fristansetzung -\nimmer noch nicht einreichte, erliess die ESTV am 19. Juni 1998 einen\nEinspracheentscheid, in dem sie den Inhalt des Entscheides vom 15. April\n1997 bestätigte. Die Kosten des Einspracheentscheides (total Fr. 470.-)\nwurden durch die ESTV dem Beschwerdeführer auferlegt, da er auch das\nEinspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat, als er die benötigten\nNachweise der Verwaltung noch immer nicht vorgelegt hat (vgl. Entscheid\nder SRK vom 18. September 1998 in Sachen A. [SRK 1998-042] E. 4b mit\nHinweisen[27]).\nDer Beschwerdeführer selbst hätte es in der Hand gehabt, durch die\nfristgerechte Einreichung der mehrfach angeforderten Nachweise sowohl das\nEntscheid- als auch das Einspracheverfahren vor der ESTV von vorneherein\nüberflüssig werden zu lassen. Diese Vorgehensweise der Verwaltung ist\ndurch die SRK unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ninsgesamt nicht zu beanstanden und die von der Verwaltung vorgenommene\nKostenverlegung für das Entscheid- und das Einspracheverfahren ist zu\nbestätigen.\nc. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen des\nVerwaltungsbeschwerdeverfahrens vor der SRK Beweismittel eingereicht,\ndie dazu geeignet waren, eine Lagerentsteuerung per 31. Dezember 1994\n- wenn auch nicht in jenem Ausmass, das von ihm beantragt wurde -\nherbeizuführen. Dabei handelte es sich allerdings um Unterlagen, die\ndurch den Beschwerdeführer offenbar «verlegt» wurden und von ihm\nwährend längerer Zeit nicht aufgefunden werden konnten. Gerade in\neinem derartigen Fall hätten die betreffenden Beweismittel schon zu einem\nfrüheren Zeitpunkt der ESTV eingereicht werden können und mithin auch das\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren vor der SRK überflüssig werden lassen. Es\nliegt am Beschwerdeführer, seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass\ner auf seine Geschäftsunterlagen jederzeit Zugriff hat (vgl. Entscheid der SRK\n\n11\nvom 18. September 1998 in Sachen A. [SRK 1998-042] E. 4 mit Hinweisen[28];\nEntscheid der SRK vom 28. Juli 1998 in Sachen A. [SRK 1998-038] E. 4 mit\nHinweisen).\nUnter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer - trotz teilweiser\nGutheissung seiner Beschwerde - die Verfahrenskosten, die mit Fr. 1500.-\n(Spruch- und Schreibgebühren) festgesetzt werden, aufzuerlegen. Die\nBeschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den\nVerfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss\nzurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3\nVwKV). Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- für das Beschwerdeverfahren vor\nder SRK werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1500.- verrechnet. Eine Parteientschädigung ist aus den auch für die\nKostenverlegung genannten Gründen nicht auszurichten.\n[22] VPB 63.25.\n[23] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n[24] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n[25] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n[26] VPB 63.80.\n[27] VPB 63.80.\n[28] VPB 63.80.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.94 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15. März 1999\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 436\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}