{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n 9\ndass die ESTV den Steuerpflichtigen mehrfach unter Ansetzung von Fristen\naufforderte, die entsprechenden Nachweise der Verwaltung zu erbringen,\nwobei der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht bzw. nicht mit den\nangeforderten Beweismitteln nachgekommen ist.\nb. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Verwaltungsbeschwerde\nan die SRK diverse Beweismittel erstmals eingereicht, die nach seinen\neigenen Angaben verloren gegangen sind und von ihm nach einer gewissen\nZeitspanne «wieder aufgefunden» wurden. Die verspätete Vorlage jener\nUnterlagen ist jedenfalls allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers\nselbst zurückzuführen. Diese Beweismittel und die durch die Verwaltung\nzusätzlich von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingeholten Angaben\nführten in der Folge dazu, dass die ESTV in der Vernehmlassung den Wert des\nWarenlagers per 31. Dezember 1994 mit (gerundet) Fr. 90 000.- anerkannt hat,\nwas beim Steuersatz der Warenumsatzsteuer von 9,3% einer Entsteuerung im\nBetrag von Fr. 7658.- entspricht. Auf diesen Betrag ist dem Beschwerdeführer\nein Vergütungszins gemäss Art. 39 Abs. 4 MWSTV ab dem 61. Tag nach\nEintreffen der Steuerabrechnung bzw. der Geltendmachung des Saldos bei der\nESTV auszurichten.\nDiese Bestimmung von Art. 39 Abs. 4 MWSTV ist nach der Auffassung\nder SRK als offensichtlich verfassungsmässig anzusehen, da sich die vom\nBundesrat getroffene Lösung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens\ngehalten hat. Diese Regelung verletzt den der Verwaltung eingeräumten\nGestaltungsspielraum nicht, respektiert ebenfalls die mehrwertsteuerlichen\nGrundsätze und verstösst nicht gegen weitere Verfassungsrechte. Unter\ndiesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen\nder Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen (vgl. Entscheid der SRK vom\n22. Oktober 1996, publiziert in VPB 61.65 E. 5, S. 615 ff.).\nDie von der ESTV vorgenommene Berechnung ist nachvollziehbar und\nplausibel und führt zur Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 7658.-.\nDie Abrechnung für das 1. Quartal 1995 datiert vom Samstag, 10. Juni 1995,\nund ist gemäss Eingangsstempel bei der Verwaltung am Dienstag, 13. Juni 1995,\neingegangen. Nachdem die ESTV in der Vernehmlassung jedoch den 11. Juni\n1995 als Termin des Einganges jener Abrechnung anerkennt, ist von jenem Tag\nauszugehen, die Frist für den Zinsenlauf beginnt daher am 11. August 1995. Es\nist ein Vergütungszins von 5% (Zinssatz gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung\ndes Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 14. Dezember 1994 über die\nVerzinsung, SR 641.201.49) auszurichten.\nc. (...)\n6.a. Die Verfahrenskosten bestehen in der Regel in einer Spruchgebühr und\nin einer Schreibgebühr (vgl. Art. 1 ff. der Verordnung vom 10. September\n1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV, SR\n172.041.0]). Sie sind dem unterliegenden Einsprecher im Einspracheverfahren\nvor der ESTV ganz aufzuerlegen (Art. 56 Abs. 2 MWSTV, 1. Satz). Wird die\nEinsprache teilweise gutgeheissen, sind die Verfahrenskosten zu ermässigen\n(Art. 56 Abs. 2 MWSTV, 2. Satz; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).\nAuch bei voller Gutheissung der Einsprache können Kosten dann auferlegt\nwerden, wenn der Einsprecher das Verfahren unnötigerweise verursacht\nhat, indem er zum Beispiel Beweismittel erst mit der Einsprache einreichte,\n\n"}