{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n 8\nentwickelten Detailbestimmungen wurden weder verfassungsmässige Rechte\nverletzt noch hat die Verwaltung ihren Gestaltungsspielraum überschritten,\nwenn sie vom Steuerpflichtigen detaillierte Nachweise (Auflistung von Art und\nMenge der Waren, Lieferant, Ankaufspreis und Steuersatz gemäss Schema bzw.\nein bestehendes detailliertes Inventar) für die Entsteuerung der Warenvorräte\nper 31. Dezember 1994 verlangt.\n5.a. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer bis zum\n31. Dezember 1994 um einen Nichtgrossisten bei der Warenumsatzsteuer,\nsodass auf ihn zum damaligen Zeitpunkt die für die seinerzeitigen\nWUST-Grossisten gültigen Vorschriften betreffend Führung der\nGeschäftsbücher (und weiterer Aufzeichnungen) nicht anwendbar waren.\nFür den Beschwerdeführer musste jedoch spätestens im Herbst 1994 aufgrund\nder damals erhältlichen Informationen (Abstimmung vom 28. November 1993,\nPublikation der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 im Bundesblatt,\nVeröffentlichung von Broschüren und allgemeinen Informationen durch\ndie ESTV) klar sein, dass er ab dem 1. Januar 1995 mehrwertsteuerpflichtig\nsein wird. Bedingt durch den Grundsatz der Selbstveranlagung war er dazu\ngehalten, die entsprechenden Vorbereitungen für den Zeitpunkt seines\nEintrittes in die Steuerpflicht der Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 zu\ntreffen. Dazu zählte auch die Vorbereitung der allfälligen Entsteuerung des\nWarenlagers durch den Beschwerdeführer, wobei ihm dafür die näheren\n(technischen) Einzelheiten durch die im September 1994 erschienene\nBroschüre «Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer»\nzugänglich waren. Er hatte bis zum Termin der Einreichung der Abrechnung\nfür das 1. Quartal 1995 (30. Mai 1995) mehr als acht Monate Zeit, um die\nerforderlichen Unterlagen (Inventar) für die Entsteuerung des Warenlagers\nvorzubereiten. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen,\ndie an ihn gestellten formellen Anforderungen für die Entsteuerung des\nWarenlagers seien ihm nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden bzw. es\nwäre ihm nicht möglich gewesen, zeitgerecht dafür die entsprechenden\nVorkehrungen zu treffen (vgl. BGE 123 II 398 f. E. 9c).\nDer Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen des Entscheid- als auch des\nEinspracheverfahrens der ESTV Unterlagen eingereicht, die den dargestellten\nAnforderungen nicht entsprochen haben. So fehlten Angaben zu den\nLieferanten; bei den angeführten Preisen war nicht ersichtlich, um welchen\nWert (Ankaufspreis oder ein anderer Wert?; bei selbst hergestellten Waren\nder Wert der verwendeten Werkstoffe oder ein anderer Wert?) es sich dabei\nhandelte. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zollquittungen\nsind nicht als Ersatz für das Inventar per 31. Dezember 1994 anzusehen.\nSo können im Jahr 1994 durch den Beschwerdeführer eingeführte Waren\nim gleichen Jahr bereits wieder verkauft worden sein, sodass sich diese am\n31. Dezember 1994 nicht mehr am Lager befunden haben. Der in der Bilanz\nper 31. Oktober 1994 durch den Beschwerdeführer ausgewiesene Warenwert\ndes Lagers konnte von der ESTV ebenfalls nicht als Basis für die Entsteuerung\ndes Warenlagers herangezogen werden, da sie nur den Ankaufspreis hätte\nberücksichtigen können und der Warenwert des Lagers gemäss Bilanz\nnicht der Summe der Ankaufspreise entsprach. Auf der Basis der vom\nBeschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eingereichten Unterlagen war\ndie ESTV mithin zutreffend nicht in der Lage, die Steuerentlastung auf das\nWarenlager per 31. Dezember 1994 zu bewilligen. Ausserdem ist festzuhalten,\n\n"}